Der Bundes-Durchschnittskostensatz (kurz BDKS) ist eine rechnerische Durchschnittswertermittlung der Kosten je Unterrichtseinheit und Teilnehmenden. Er wird durch die Bundesagentur für Arbeit auf Grundlage der „Monatsmeldeliste“ ermittelt, welche monatlich durch die Fachkundigen Stellen übermittelt wird. Dabei werden die Durchschnittssätze unterteilt in die Sätze der beruflichen Weiterbildung sowie Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 SGB III.
Die eingereichten Kostensätze werden über einen Zeitraum von 2 Jahren gesammelt und zu einem festgelegten Stichtag veröffentlicht. Außerhalb des festgelegten Zeitraums ist gesetzlich keine Anpassung möglich. Die nächste Veröffentlichung findet im Sommer 2024 statt.
Was bedeuten diese Kostensätze für Sie als Bildungsträger?
Der Bundes-Durchschnittskostensatz dient ausschließlich als Orientierungswert im Zulassungsverfahren. Dieser Wert kann unter- aber auch überschritten werden. Findet eine Überschreitung des Durchschnittssatzes statt, hat dies jedoch Auswirkungen auf das Prüfverfahren bei der fachkundigen Stelle. So kann u.a. keine Referenzauswahl durchgeführt werden, was bedeutet, dass alle Maßnahmen, die den BDKS überschreiten, durch die Fachkundige Stelle geprüft werden. Hier ist individuell zu prüfen, ob sich der finanzielle sowie zeitliche Aufwand rechnet. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass bei einer Kostenüberschreitung von mehr als 25% die Fachkundige Stelle die Prüfung nicht mehr alleine durchführen darf, sonderndes es bedarf einer zusätzlichen Kostenzustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Hier finden Sie die aktuellen Bundes-Durchschnittskostensätze: