Das Thema Unterauftragsvergabe wirft immer wieder Fragen auf. Grundsätzlich muss hier zwischen dem Fachbereich 1 und 4 unterschieden werden:
Fachbereich 1: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Eine Unterauftragsvergabe an einen nicht AZAV zugelassenen Träger ist nicht zulässig (auch nicht in Höhe von 10%). Sofern eine Unterauftragsvergabe (z.B. bei längeren Maßnahmen) erfolgt, müssen alle Träger eine Zulassung nach AZAV im Fachbereich 1 nachweisen.
Fachbereich 4: Berufliche Weiterbildung:
Bildungsträger können Teile der Maßnahme auch an nicht nach dem SGB III i.V.m. AZAV zugelassene Unterauftragnehmer durchführen lassen. Um jedoch die Qualität der angebotenen Maßnahmen sicherzustellen, darf eine solche Unterauftragsvergabe nur in einem unerheblichen Teil (max. 10%) erfolgen. Wird dieser Prozentsatz überschritten, bedarf es beim Unterauftragsnehmer ebenfalls einer AZAV-Trägerzulassung.
Für die Sicherstellung der Erfüllung der Zulassungskriterien bleibt der zugelassene Bildungsträger voll verantwortlich. Entsprechende qualitätssichernde Verfahren müssen festgelegt werden.
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