Staatliche Anerkennung von Fahrschulen

Staatliche Anerkennung von Fahrschulen (§ 9 BKrFQG) – was ändert sich für Sie ab 02.12.2022?

‼️Achtung! Übergangsfrist endet am 02.12.2022.‼️

Wenn Ihre Fahrschule Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation bzw. Weiterbildung ist, benötigen Sie ab dem 02.12.2022 eine staatliche Anerkennung. Die Beantragung und Genehmigung erfolgt durch die jeweils zuständige Landesbehörde.

Dies gilt jedoch nur für Fahrschulen, die bisher ausschließlich in ihren eigenen Räumlichkeiten geschult haben. Wenn Sie bereits Räumlichkeiten außerhalb Ihrer Fahrschule zugelassen haben, verfügen Sie bereits über die staatliche Anerkennung. 

Wenn Sie diese Anerkennung noch benötigen, müssen Sie gem. § 9 BKrFQG bei Ihrer nach Landesrecht zuständigen Behörde den Nachweis über die personelle und sächliche Eignung erbringen. Dazu gehört der Nachweis über:

  • ein angemessenes Verhältnis zwischen Zahl der Teilnehmer und beschäftigtem Lehrpersonal
  • geeignete Unterrichtsräume sowie Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts
  • die fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals

Ihre Experten für AZAV und ISO 9001

Treten Sie gerne für eine kostenfreie Erstberatung mit uns in Kontakt.
Ihre Experten für AZAV und ISO 9001

Andreas und Anett Nowottny

Gerne besprechen wir gemeinsam Ihre individuellen Anforderungen. Wir freuen uns auf das Gespräch.

Mobil: 0172 9875098
Telefon Halle (Saale): 0345  56670988
Telefon Stuttgart: 0711 49066296
E-Mail: kontakt@zertifizierungsberater.de

Entdecken Sie weitere spannende Beiträge zum Thema ISO und AZAV:

Nach oben scrollen