Seit dem 01.01.2023 müssen krankenversicherte Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr an den Arbeitgeber weiterleiten – ab sofort reicht es aus, wenn sie sich „krankmelden“. Der Arbeitgeber ruft dann die eAU (Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) direkt bei der Krankenkasse über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm ab.
Und wie ist die Regelung für Teilnehmer von Bildungsmaßnahmen?
Hierzu informiert die Agentur für Arbeit: „Da eine Anbindung der Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rechtskreis SGB III an das eAU-Verfahren erst zum 01.01.2024 erfolgt (§ 109a SGB IV), ändert sich für Kundinnen und Kunden der BA im Rechtskreis der Arbeitslosenversicherung zum 01.01.2023 noch nichts.
Eine elektronische Datenübermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für den Rechtskreis SGB II weiterhin nicht vorgesehen. Die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beim zuständigen Jobcenter bzw. Maßnahmeträger bleibt damit weiterhin erforderlich.
Arbeitslose Kundinnen und Kunden sowie Beziehende von Bürgergeld, sowohl gesetzlich wie auch privat versichert, müssen auch im Laufe des gesamten Jahres 2023 das Arbeitgeberexemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) im Krankheitsfall vorlegen. Die BA weist arbeitslose Kundinnen und Kunden darauf hin, diese AUB aktiv bei ihrem Arzt einzufordern, weil diese nicht mehr automatisch dem Versicherten mitgegeben wird.
Auch Teilnehmende an Maßnahmen müssen im Laufe des gesamten Jahres 2023 generell weiterhin eine AUB im Krankheitsfalle ihrer Agentur für Arbeit, dem für sie zuständigen Jobcenter bzw. ihrem Maßnahme-/Bildungsträger vorlegen.“ (Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/…/informationen-eau…)