Das Thema Unterauftragsvergabe wirft immer wieder Fragen auf. Grundsätzlich muss hier zwischen dem Fachbereich 1 und 4 unterschieden werden:
Fachbereich 1: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen EingliederungMaßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sollen den Teilnehmenden unterstützen, Vermittlungshemmnisse abzubauen oder zu verringern, damit er eine Beschäftigung finden kann. Dazu gehört: • die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt • die Feststellung, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnisse • die Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit bzw. • die Stabilisierung… Mehr
Eine Unterauftragsvergabe an einen nicht AZAVAZAV = Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung Hierbei handelt es sich um eine Verordnung, welche die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV) regelt. Es handelt sich um eine… Mehr zugelassenen TrägerTräger sind Bildungseinrichtungen, die Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Aktivierung anbieten. Sie müssen zuverlässig, leistungsfähig und wirtschaftlich arbeiten sowie über ein anerkanntes System zur Sicherung der Qualität verfügen. Mehr ist nicht zulässig (auch nicht in Höhe von 10%). Sofern eine Unterauftragsvergabe (z.B. bei längeren Maßnahmen) erfolgt, müssen alle Träger eine Zulassung nach AZAV im Fachbereich 1 nachweisen.
Fachbereich 4: Berufliche Weiterbildungsiehe Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung Mehr:
Bildungsträger können Teile der MaßnahmeEine Maßnahme ist ein einzelnes Bildungs- oder Vermittlungsangebot eines zugelassenen Trägers. Sie muss inhaltlich, personell und organisatorisch den Anforderungen der AZAV entsprechen und wirtschaftlich tragfähig sein. Mehr auch an nicht nach dem SGB III i.V.m. AZAV zugelassene Unterauftragnehmer durchführen lassen. Um jedoch die Qualität der angebotenen Maßnahmen sicherzustellen, darf eine solche Unterauftragsvergabe nur in einem unerheblichen Teil (max. 10%) erfolgen. Wird dieser Prozentsatz überschritten, bedarf es beim Unterauftragsnehmer ebenfalls einer AZAV-Trägerzulassung.
Für die Sicherstellung der Erfüllung der Zulassungskriterien bleibt der zugelassene Bildungsträger voll verantwortlich. Entsprechende qualitätssichernde Verfahren müssen festgelegt werden.
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