Am 30.01.2023 wurde die sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II / SGB III veröffentlicht. Dort wurden die zwingenden Arbeitsbedingungen definiert, so u. a. die stufenweise Erhöhung des Mindeststundenentgeltes. Diese Sätze gelten seit dem 01.02.2023 für alle Unternehmen, die überwiegend mit Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB II und SGB III zu tun haben, aber nicht tarifgebunden sind.
Das pädagogische Personal gliedert sich dabei in zwei Gruppen:
⇒ Das Mindeststundenentgelt (brutto) beträgt in Gruppe 1
- ab dem 1. Januar 2023 17,87 Euro,
- ab dem 1. Januar 2024 18,58 Euro,
- ab dem 1. Januar 2025 19,37 Euro und
- ab dem 1. Januar 2026 20,24 Euro
⇒ Das Mindeststundenentgelt (brutto) beträgt in Gruppe 2
- ab dem 1. Januar 2023 18,41 Euro,
- ab dem 1. Januar 2024 19,15 Euro,
- ab dem 1. Januar 2025 19,96 Euro und
- ab dem 1. Januar 2026 20,86 Euro
Die Einstufung in die jeweilige Gruppe erfolgt auf Grundlage der Qualifikation des Personals.
Neben dem Entgelt wurde weiterhin der Urlaubsanspruch festgelegt. Unter Zugrundelegung einer Fünf-Tage-Woche hat der pädagogische Mitarbeiter Anspruch auf 29 Arbeitstage Urlaub.
Quelle und genauere Details: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/22/VO.html