In der AZAVAZAV = Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung Hierbei handelt es sich um eine Verordnung, welche die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV) regelt. Es handelt sich um eine… Mehr gibt es sechs FachbereicheDie AZAV-Verordnung (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) gliedert sich in 6 Fachbereiche. FB 1 Aktivierung und berufliche Eingliederung (§ 45 SGB III): • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung • Heranführen an eine selbständige Tätigkeit oder • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme Beispiel… Mehr:
⇒ Fachbereich 1: Aktivierung und berufliche Eingliederung (§ 45 SGB III)
Nachweis der nötigen Träger- und MaßnahmenzulassungDamit Sie Ihre Leistungen der Agentur für Arbeit anbieten können, müssen Sie Ihre Maßnahmen zertifizieren lassen. Hierzu bedarf es einer u.a. Konzeption sowie einer dazugehörigen Kalkulation, die den Anforderungen der AZAV entspricht. Mehr zur geforderten AbrechnungTräger rechnen geförderte Maßnahmen über die Maßnahme-Nummer mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ab. Grundlage sind die zertifizierten Kostensätze und Teilnahmezeiten. Eine korrekte Dokumentation der Teilnahmetage ist Pflicht. Mehr der Leistung, es sind folgende Maßnahmenziele möglich:
- Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
- Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
- Heranführen an eine selbständige Tätigkeit oder
- Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
⇒ Fachbereich 2: Erfolgsbezogene vergütete Arbeitsvermittlung (§ 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III)
Trägerzertifizierung für eine private Arbeitsvermittlung (pAV) der Arbeitsförderung (gemäß §45 SBG III Abs. 4) für Unternehmen, die Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BABundesagentur für Arbeit Mehr) abrechnen möchten, seit 2013 anzuwenden. Im Gegensatz zum Fachbereich 1 ist eine Maßnahmenzertifizierung nicht erforderlich.
⇒ Fachbereich 3: Förderung der Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 bis 80 SGB III)
Nachweis der nach AZWVAZWV = Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung Sie trat am 16. Juni 2004 in Kraft und wurde am 2. April 2012 durch die AZAV abgelöst. Mehr erforderlichen TrägerzulassungDie Trägerzulassung bestätigt, dass ein Anbieter die Voraussetzungen nach AZAV erfüllt. Dazu zählen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, personelle Eignung und ein funktionierendes System zur Sicherung der Qualität. Sie ist die Grundlage für jede Maßnahmenzulassung. Beispiele: Trägerzulassung AZAV, Voraussetzungen Träger AZAV Mehr. Es gelten das SGB III 3. Kapitel, Abschnitt 3 und die AZAV.
⇒ Fachbereich 4: Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW, §§ 81 ff. SGB III)
Es muss analog zur ursprünglichen AZWV (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung) die erforderliche Träger- bzw. Maßnahmenzulassung nachgewiesen werden. Es gelten das SGB III Abschnitt 4 und die AZAV.
⇒ Fachbereich 5: Transferleistungen nach §§ 110/111 SGB III
Seit 2013 Nachweis der erforderlichen Trägerzulassung. Es gelten das SGB III § 110 f. sowie die AZAV.
⇒ Fachbereich 6: REHA-spezifische Maßnahmen nach SGB IX
Seit 2013 Nachweis der erforderlichen Trägerzulassung. Es gelten das 3. Kapitel SGB III Abschnitt 7 und die AZAV.


