In der AZAV gibt es sechs Fachbereiche:
⇒ Fachbereich 1: Aktivierung und berufliche Eingliederung (§ 45 SGB III)
Nachweis der nötigen Träger- und Maßnahmenzulassung zur geforderten Abrechnung der Leistung, es sind folgende Maßnahmenziele möglich:
- Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
- Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
- Heranführen an eine selbständige Tätigkeit oder
- Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
⇒ Fachbereich 2: Erfolgsbezogene vergütete Arbeitsvermittlung (§ 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III)
Trägerzertifizierung für eine private Arbeitsvermittlung (pAV) der Arbeitsförderung (gemäß §45 SBG III Abs. 4) für Unternehmen, die Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine (AVGS) gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BA) abrechnen möchten, seit 2013 anzuwenden. Im Gegensatz zum Fachbereich 1 ist eine Maßnahmenzertifizierung nicht erforderlich.
⇒ Fachbereich 3: Förderung der Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 bis 80 SGB III)
Nachweis der nach AZWV erforderlichen Trägerzulassung. Es gelten das SGB III 3. Kapitel, Abschnitt 3 und die AZAV.
⇒ Fachbereich 4: Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW, §§ 81 ff. SGB III)
Es muss analog zur ursprünglichen AZWV (Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung) die erforderliche Träger- bzw. Maßnahmenzulassung nachgewiesen werden. Es gelten das SGB III Abschnitt 4 und die AZAV.
⇒ Fachbereich 5: Transferleistungen nach §§ 110/111 SGB III
Seit 2013 Nachweis der erforderlichen Trägerzulassung. Es gelten das SGB III § 110 f. sowie die AZAV.
⇒ Fachbereich 6: REHA-spezifische Maßnahmen nach SGB IX
Seit 2013 Nachweis der erforderlichen Trägerzulassung. Es gelten das 3. Kapitel SGB III Abschnitt 7 und die AZAV.