Eine berufliche Weiterbildungsiehe Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung Mehr können auch beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ganz oder teilweise gefördert erhalten.
Unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 81 SGB III können beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von ArbeitslosigkeitArbeitslos im Sinne der Allgemeinen Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (§ 16 SGB III) ist, wer • vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, • eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und dabei insbesondere den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für jede zumutbare Beschäftigung zur Verfügung steht und • sich bei der Agentur... Mehr bedroht sind, eine berufliche Weiterbildung gefördert erhalten, wenn hierdurch die Arbeitslosigkeit abgewendet werden kann. Auch beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss können nach § 81 SGB III zum Nachholen eines Berufsabschlusses durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden.
Arbeitgeber können für die Zeiten der Freistellung für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung von beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit einer Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist, während der Weiterbildung fortgezahltes Arbeitsentgelt bezuschusst erhalten (§ 82 Abs. 3 SGB III). Die Fördermöglichkeit besteht unabhängig von der Unternehmensgröße. (siehe Qualifizierungschancengesetz)