Die AZAV-Verordnung (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) gliedert sich in 6 Fachbereiche.
FB 1 Aktivierung und berufliche Eingliederung (§ 45 SGB III):
- Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
- Heranführen an eine selbständige Tätigkeit oder
- Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
Beispiel sind: Bewerbungscoaching | Jobcoaching | Existenzgründercoaching usw.
FB 2 Erfolgsbezogene vergütete Arbeitsvermittlung (§ 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III):
Hier erfolgt ausschließlich eine Vermittlungstätigkeit.
FB 3 Förderung der Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 bis 80 SGB III):
Maßnahmen in diesem Bereich werden ausschließlich ausgeschrieben.
FB 4 Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW, §§ 81 ff. SGB III):
Maßnahmen der beruflichen WeiterbildungDiese Maßnahmen dienen dem Erhalt bzw. der Erweiterung oder der Anpassung an die technische Entwicklung von bestehenden beruflichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten (Anpassungsfortbildung). Hierzu gehören: • berufsbezogene oder berufsübergreifende Weiterbildungen • Maßnahmen in Übungseinrichtungen wie Übungsfirmen (kaufmännisch) und Übungswerkstätten (gewerblich-technisch) • mögliche praktische Lernphasen innerhalb der beruflichen Weiterbildung Geregelt werden... Mehr.
FB 5 Transferleistungen nach §§ 110/111 SGB III
FB 6 REHA-spezifische Maßnahmen nach SGB IX