Die AZAV-Verordnung (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) gliedert sich in 6 Fachbereiche.
FB 1 Aktivierung und berufliche Eingliederung (§ 45 SGB III):
- Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
- Heranführen an eine selbständige Tätigkeit oder
- Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
Beispiel sind: Bewerbungscoaching | Jobcoaching | Existenzgründercoaching usw.
FB 2 Erfolgsbezogene vergütete Arbeitsvermittlung (§ 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III):
Hier erfolgt ausschließlich eine Vermittlungstätigkeit.
FB 3 Förderung der Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 bis 80 SGB III):
Maßnahmen in diesem Bereich werden ausschließlich ausgeschrieben.
FB 4 Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW, §§ 81 ff. SGB III):
Maßnahmen der beruflichen WeiterbildungBei diesen Maßnahme werden die vorhandene berufliche Kenntnisse vertieft, erweitert oder erneuert, um die Beschäftigungsfähigkeit zu stärken und die Anpassung an den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Nach AZAV zertifizierte Maßnahmen können den durch den Bildungsgutschein gefördert werden. Geregelt werden die Anforderungen im § 180 Abs. 2 Nr. 1 SGB III.... Mehr.
FB 5 Transferleistungen nach §§ 110/111 SGB III
FB 6 REHA-spezifische Maßnahmen nach SGB IX