Arbeitslos im Sinne der Allgemeinen Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (§ 16 SGB III) ist, wer
- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht,
- eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und dabei insbesondere den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für jede zumutbare Beschäftigung zur Verfügung steht und
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat.
An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten nicht als arbeitslos.
Nach § 17 SGB III sind von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen, die:
- versicherungspflichtig beschäftigt sind,
- alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
- voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.