AZAV = Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
Hierbei handelt es sich um eine Verordnung, welche die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV) regelt. Es handelt sich um eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aufgrund § 184 SGB III.
In der Verordnung wird das Verfahren der externen ZertifizierungDie Zertifizierung ist das formale Verfahren, in dem eine fachkundige Stelle bestätigt, dass ein Träger oder eine Maßnahme die AZAV-Anforderungen erfüllt. Nach erfolgreicher Prüfung wird ein Zertifikat ausgestellt. Mehr von Bildungsträgern und Weiterbildungsmaßnahmen, außerdem die erforderliche Akkreditierung der Zertifizierungsagenturen und die Qualitätssicherung in Bezug auf die Zertifizierungsstellen, um Leistungen der beruflichen Weiterbildung zielführender auszugestalten, geregelt. Es gliedert die Bildungsträger bzw. Personalvermittlungsunternehmen in sechs FachbereicheDie AZAV-Verordnung (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) gliedert sich in 6 Fachbereiche. FB 1 Aktivierung und berufliche Eingliederung (§ 45 SGB III): • Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen • Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung • Heranführen an eine selbständige Tätigkeit oder • Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme Beispiel... Mehr:
- Aktivierung und berufliche Eingliederung
- Private Arbeitsvermittler
- Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufliche Weiterbildungsiehe Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung Mehr
- Transferleistungen
- REHA-spezifische Maßnahmen
Im ersten Schritt erfolgt die Zulassung von Trägern über eine Dokumentenprüfung mit einem anschließenden Vor-Ort-Audit. Dem schließt sich bei Bedarf die Maßnahmenzulassung via Dokumententprüfung an.
Konkretisiert wird die Verordnung durch Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III und Umsetzungshinweise nach § 6 Abs. 2 AZAV der Bundesagentur für Arbeit.
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsfoerderung/akkreditierung.html