Glossar
Alle Begriffe verständlich erklärt
- Abrechnung
Träger rechnen geförderte Maßnahmen über die Maßnahme-Nummer mit der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter ab. Grundlage sind die zertifizierten Kostensätze und Teilnahmezeiten. Eine korrekte Dokumentation der Teilnahmetage ist Pflicht.
- Akkreditierung (DAkkS)
Fachkundige Stellen / Zertifizierungsstellen müssen von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert sein. Nur dann dürfen sie Träger und Maßnahmen zertifizieren. Die Akkreditierung sichert einheitliche Qualitätsstandards.
- Aktivierungsmaßnahmen
- AMDL (Prüfdienst der Arbeitsagentur)
Unter AMDL versteht man den "Prüfdienst Arbeitsmarktdienstleistungen" der Agentur für Arbeit. Die Aufgabe des Prüfdienstes ist die Qualitätsprüfung von Arbeitsmarktdienstleistungen bzgl. der Umsetzung sowie der Durchführungsqualität. In den Aufgabenbereich des AMDL gehört dabei die Prüfung von:
- Arbeitsmarktdienstleistungen aus Vergabeverfahren
- Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung (Bildungsgutschein) sowie zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein).
- Leistungen im Bereich der Berufseinstiegsbegleitung
- Antragstellung
Die Antragstellung erfolgt schriftlich oder elektronisch bei einer fachkundigen Stelle.
Der Antrag muss alle erforderlichen Nachweise enthalten, insbesondere zum QM-System / System zur Sicherung der Qualität, zur Organisation und zur Wirtschaftlichkeit der Maßnahme.Beispiele für Antragstellung: Antrag AZAV, Trägerzulassung Antrag, Maßnahmenzulassung Antrag
- Arbeit-von-Morgen-Gesetz
veraltete Version des Qualifizierungschancengesetz für Arbeitnehmer (QCG)
- Arbeitslosigkeit
Arbeitslos im Sinne der Allgemeinen Vorschriften des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (§ 16 SGB III) ist, wer
- vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht,
- eine versicherungspflichtige Beschäftigung sucht und dabei insbesondere den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit für jede zumutbare Beschäftigung zur Verfügung steht und
- sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat.
An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten nicht als arbeitslos.
Nach § 17 SGB III sind von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen, die:
- versicherungspflichtig beschäftigt sind,
- alsbald mit der Beendigung der Beschäftigung rechnen müssen und
- voraussichtlich nach Beendigung der Beschäftigung arbeitslos werden.
- Asynchrone Maßnahmeanteile
Teile einer Maßnahme können asynchron, z. B. als E-Learning oder Selbstlernphasen, durchgeführt werden. Die Lernfortschritte müssen dokumentiert und pädagogisch begleitet werden. Sie zählen nicht zu den Unterrichtseinheiten. Die Kosten, die durch die Durchführung entstehen, können in den Maßnahmekosten berücksichtigt werden.
Beispiele: E-Learning AZAV, digitale Maßnahme
- Audit
Im Rahmen eines Audits wird geprüft, ob die QM-Dokumentation sowie deren Umsetzung mit den Anforderungen der Norm im Einklang sind. Es wird zwischen einem internen und einem externen Audit unterschieden.
Entgegen der allgemeinen Behauptung handelt es sich hier um keine Prüfung im klassischen Sinn. Vielmehr ist es ein Gespräch zwischen dem Auditor und dem Unternehmen, in welchem sich der Auditor von den Gegebenheiten vor Ort überzeugt. Wer sich auf ein Audit gut vorbereitet und das dokumentierte QM-System lebt, hat damit nichts zu befürchten.
- Auditor
Um als Auditor von Fachkundigen Stellen / Zertifizierungsstellungen berufen zu werden, ist eine lange QM-Ausbildung mit einer umfangreichen Berufserfahrung notwendig. Die Ausbildung von Auditoren für Managementsysteme ist in der ISO 19011 geregelt. Unter anderem muss die Berufserfahrung als Führungskraft in der jeweiligen Branche nachgewiesen, mehrere Prüfungen absolviert sowie Audits unter Beobachtung durchgeführt werden.
- AVGS-Maßnahme (§ 45 SGB III)
Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein:
Mit diesem Gutschein können Coachings, Qualifizierungen für Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung oder die private Arbeitsvermittlung gefördert werden. Er wird durch die Agentur für Arbeit bzw. dem JobCenter ausgestellt.Von Arbeitslosigkeit Bedrohte, Arbeitsuchende und Arbeitslose können somit bei Teilnahme an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gefördert werden. Grundsätzlich können Deutsche und bestimmte Gruppen von Ausländerinnen und Ausländern gefördert werden (vgl. § 39a SGB III). Mit dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS) bescheinigt die Agentur für Arbeit bzw. das JobCenter das Vorliegen der Fördervoraussetzungen und legt entsprechend dem individuellen Handlungsbedarf Maßnahmeziel und -inhalt fest.
- AZAV
AZAV = Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung
Hierbei handelt es sich um eine Verordnung, welche die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV) regelt. Es handelt sich um eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) aufgrund § 184 SGB III.
In der Verordnung wird das Verfahren der externen Zertifizierung von Bildungsträgern und Weiterbildungsmaßnahmen, außerdem die erforderliche Akkreditierung der Zertifizierungsagenturen und die Qualitätssicherung in Bezug auf die Zertifizierungsstellen, um Leistungen der beruflichen Weiterbildung zielführender auszugestalten, geregelt. Es gliedert die Bildungsträger bzw. Personalvermittlungsunternehmen in sechs Fachbereiche:
- Aktivierung und berufliche Eingliederung
- Private Arbeitsvermittler
- Berufswahl und Berufsausbildung
- Berufliche Weiterbildung
- Transferleistungen
- REHA-spezifische Maßnahmen
Im ersten Schritt erfolgt die Zulassung von Trägern über eine Dokumentenprüfung mit einem anschließenden Vor-Ort-Audit. Dem schließt sich bei Bedarf die Maßnahmenzulassung via Dokumententprüfung an.
Konkretisiert wird die Verordnung durch Empfehlungen des Beirats nach § 182 SGB III und Umsetzungshinweise nach § 6 Abs. 2 AZAV der Bundesagentur für Arbeit.
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsfoerderung/akkreditierung.html
- AZWV
AZWV = Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbildung
Sie trat am 16. Juni 2004 in Kraft und wurde am 2. April 2012 durch die AZAV abgelöst.
- Änderung bei Maßnahmen / Änderungsanzeigen
Wesentliche Änderungen an zugelassenen Maßnahmen müssen der fachkundigen Stelle angezeigt werden. Dazu zählen z. B. Änderungen an Inhalten, Unterrichtsformen oder Standorten. Die Änderungen sind vor Umsetzung zu genehmigen.
- BA
- Beirat nach §182 SGB III
Der Beirat ist ein Expertengremium - bestehend aus 11 Mitgliedern - bei der Bundesagentur für Arbeit (BA). Nach § 182 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) kann er Empfehlungen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen i.S. des § 176 ff. SGB III i.V.m. der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – Arbeitsförderung (AZAV) erlassen. Er darf damit bei Bedarf die von Gesetz- und Verordnungsgeber erlassenen Regelungen konkretisieren, um für eine einheitliche Rechtsanwendung zu sorgen.
- Berater
Der Begriff des Beraters ist nicht geschützt. Daher darf sich jeder Berater nennen. Jedoch ist es schwer, aus der Vielzahl einen GUTEN zu finden.
Daher hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ein paar Hinweise zusammengestellt, wie Sie einen für Sie geeigneten Berater auswählen können. Unter anderem sprechen sie die Empfehlung aus, sich bei Kammern, Berufs- oder Branchenverbänden geeignete Kontakte nennen zu lassen. Häufig müssen die Berater dort entsprechende Nachweise und Qualifikationen vorweisen, z. T. finden sogar Prüfungen für Berater statt.
Bevor Sie den Kontakt mit Beratern aufnehmen, sollte der Inhalt und das Ziel der Beratung genau definiert sein. Denn so können Sie die verschiedenen Berater gut vergleichen:
- Passt das Angebot mit Ihren Wünschen zusammen?
- Welche Leistungen erhalten Sie für Ihr Geld?
- Werden Garantien ausgestellt?
- Ist das Preis-Leistungsangebot angemessen?
- Sind versteckte Kosten zu erwarten?
- Kann der Berater nachweisen, dass er weiß, wovon er spricht?
- Kann er eine Ausbildung nachweisen?
- Hat der Berater Zeit für Sie?
- Wie ist die vertragliche Grundlage?
- Stimmt die Chemie zwischen Ihnen?
- Fühlen Sie sich gut aufgehoben?
Auch für mich als Berater ist es wichtig, dass Vertrauen, welches meine Kunden in mich setzen, durch meine persönliche Betreuung sowie meine Ausbildung und Seriosität zu untermauern. So bin ich zugelassener Lead-Auditor bei mehreren Zertifizierungsstellen, gelisteter Berater bei der BAFA und zertifizierter Berater im Beratungsnetzwerk BVMW e.V. sowie dem Bundesverband der Auditoren e.V.
- Berechtigungen
Träger müssen sicherstellen, dass nur berechtigtes Personal Zugriff auf Teilnehmerdaten und QM-relevante Dokumente hat.
- Berücksichtigung von Zertifikaten / Vermeidung von Doppelprüfungen
Bereits vorhandene Zertifizierungen oder Anerkennungen können berücksichtigt werden, um Doppelprüfungen zu vermeiden. Voraussetzung: Gleichwertige Anforderungen zur AZAV.
z.B. Umschulung zur/zum examinierten Pflegefachfrau/-mann
Beispiele: Doppelprüfung vermeiden, externe Zertifikate
- Berufliche Weiterbildung
- Berufsanschlußfähige Teilqualifikationen (TQ)
- Betriebliche Lernphase
Umgangssprachlich ist damit das "Praktikum" gemeint. Jedoch darf dieser Begriff in Zusammenhang mit Maßnahmen der Arbeitsförderung nicht mehr genutzt werden. Grund für die genaue Unterscheidung der Begrifflichkeiten liegt im Mindestlohngesetz: Für ein Praktikum ist im Sinne dieses Gesetzes ein Entgelt in Höhe des Mindestlohns zu zahlen. Dieses trifft auf die betrieblichen Lernphase jedoch nicht zu.
Praktische Phasen in Betrieben sind zulässig, wenn sie planmäßig, betreut und dokumentiert sind. Die Verantwortung bleibt beim Träger.
Beispiele: betriebliche Lernphase, Praxisphase Weiterbildung
- Bildungsgutschein (BGS)
Mit dem Bildungsgutschein werden Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung gefördert.
Mit Ausstellung des Gutscheins werden die Voraussetzungen für die Förderung bescheinigt. Er hat eine Gültigkeitsdauer von max. 3 Monaten.
Mit einem Bildungsgutschein können Arbeitslose, Arbeitssuchende oder z. T. auch Beschäftigte die Kosten für eine berufliche Weiterbildung erstattet bekommen. Er wird durch die Agentur für Arbeit bzw. dem JobCenter ausgestellt. Nur AZAV-zugelassene Träger dürfen Maßnahmen mit Bildungsgutschein anbieten.
- Bundesdurchschnittskostensatz (BDKS)
Wie der Name es sagt: es werden deutschlandweit die durchschnittlichen Kosten für eine Unterrichtseinheit pro Teilnehmenden ermittelt. Dabei wird zwischen den Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (§ 45) sowie der beruflichen Weiterbildung (FbW) unterschieden. Während der BDKS für die Aktivierungsmaßnahmen leicht abzulesen ist, ist bei FBW-Maßnahmen die Ermittlung der Systematik notwendig. Zur Bestimmung der Systematik kann z.B. die BERUFENET-Seite der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden.
- DAkkS
Deutsche Akkreditierungsstelle: Hierbei handelt es sich um die nationale Akkreditierungsbehörde Deutschlands. Sie ist im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz tätig und prüft, ob die Organisation (Fachkundige Stelle/Zerifizierungsstelle) die Anforderungen der gesetzlichen Grundlage korrekt angewendet hat.
- Digitale (virtuelle) Maßnahme
Diese Maßnahme wird ausschließlich digital durchgeführt. Teilnehmende und Coaches kommen nicht an einem Ort physisch zusammen, sondern agieren synchron auf einer interaktiven bzw. audiovisuellen Plattform zusammen. Die Maßnahme wird die gesamte Zeit von einer Lehrkraft/einem Coach durchgeführt.
Digitale Formate müssen pädagogisch sinnvoll gestaltet sein. Anforderungen bestehen an Betreuung, Interaktivität und Nachweisführung der Teilnahme.
- Dokumente
Zu jedem QM-System gehören mitgeltende Dokumente. Diese sind entsprechend der Vorgaben auf Ihr Unternehmen angepasst. Achten Sie auf eine korrekte Lenkung der Dokumente.
- Durchführungsform
Maßnahmen können in verschiedenen Formen durchgeführt werden:
- Eignung des Trägers als Ausbildungsstätte (FbW)
Träger müssen fachlich, personell und organisatorisch geeignet sein, um Weiterbildungsmaßnahmen nach AZAV durchführen zu dürfen.
Beispiele: Träger Eignung, Weiterbildung AZAV
- Eignungsfeststellung
Im Vorfeld einer AZAV- Maßnahme ist mittels der Eignungsfeststellung zu ermitteln, ob ein Teilnehmer die Voraussetzungen für die Maßnahme erfüllt. Nur wenn diese erfüllt sind, kann der Träger einen Gutschein der Agentur für Arbeit oder dem JobCenter annehmen.
- Einzelcoaching
Für § 45 SGB III Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung besteht die Möglichkeit, Coachings durch Einzelmaßnahmen zu absolvieren - ein Coach ist für einen Teilnehmenden da, um individuell auf die Bedürfnisse des Teilnehmenden einzugehen. Es besteht die Möglichkeit, innerhalb von Gruppenmaßnahmen Einzelcoachings zu integrieren.
Für FBW-Maßnahmen gibt es diese Möglichkeit nicht.
- Empfehlung des Beirates
Die Empfehlungen des Beirates dienen der einheitlichen Auslegung der AZAV.
Sie sind rechtlich nicht bindend, werden jedoch in der Praxis als verbindlicher Standard anerkannt.Schlüsselworte: AZAV Empfehlungen, Beirat AZAV Empfehlungen, SGB III §182
- Erfolgsbeobachtung
Zum Ende der Maßnahme sowie bis spätestens sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme ist die Eingliederung der Teilnehmer und somit der Erfolg der Maßnahme zu dokumentierten. Dieses wird zum Überwachungsaudit ein Prüfaspekt sein - bis dahin muss die Erfolgsbeobachtung also fertig sein.
- externes Audit
Das externe Audit wird durch einen externen Auditor durchgeführt, der im Auftrag der Zertifizierungsstelle/Fachkundigen Stelle agiert. Er prüft, ob das QM-System / System zur Sicherung der Qualität den Anforderungen der Norm entspricht.
Wird erstmalig ein Audit im Unternehmen durchgeführt, erfolgt das Audit in zwei Stufen. In der ersten Stufe wird die Dokumentation des einzuführenden QM-Systems geprüft. In der zweiten Stufe überzeugt sich der Auditor vor Ort von der normgerechten Anwendung des QM-Systems. Nach erfolgreichem Erstaudit erhält das Unternehmen sein Zertifikat. Dieses kann - je nach Norm - eine Gültigkeit von fünf Jahren haben. Bis zum Ablauf des Zertifikates erfolgt ein jährliches Überwachungsaudit, welches vom Aufwand geringer ist.
- Fachbereiche
Die AZAV-Verordnung (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) gliedert sich in 6 Fachbereiche.
FB 1 Aktivierung und berufliche Eingliederung (§ 45 SGB III):
- Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnissen
- Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung
- Heranführen an eine selbständige Tätigkeit oder
- Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
Beispiel sind: Bewerbungscoaching | Jobcoaching | Existenzgründercoaching usw.
FB 2 Erfolgsbezogene vergütete Arbeitsvermittlung (§ 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 SGB III):
Hier erfolgt ausschließlich eine Vermittlungstätigkeit.FB 3 Förderung der Berufswahl und Berufsausbildung (§§ 48 bis 80 SGB III):
Maßnahmen in diesem Bereich werden ausschließlich ausgeschrieben.FB 4 Förderung der beruflichen Weiterbildung (FbW, §§ 81 ff. SGB III):
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung.FB 5 Transferleistungen nach §§ 110/111 SGB III
FB 6 REHA-spezifische Maßnahmen nach SGB IX
- Fachgebiete
Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung werden in folgende Fachgebiete aufgeteilt:
- unternehmensbezogene Dienstleistungen
- kaufmännischer Bereich
- gewerblich/technischer Bereich
- personenbezogene und soziale Dienstleistungen
Diese Zuordnung hat u. a. eine Auswirkung auf die Referenzauswahl bei der Maßnahmenprüfung.
- Fachkundige Stelle
Eine fachkundige Stelle ist eine von der DAkkS akkreditierte Zertifizierungsorganisation (Zertifizierungsstelle). Sie prüft Träger und Maßnahmen auf Erfüllung der AZAV-Anforderungen und stellt die entsprechenden Zertifikate aus.
- Fachliche Weisungen
Fachliche Weisungen enthalten konkrete Angaben, wie Anforderungen durch die Mitarbeiter der Agentur für Arbeit bzw. dem JobCenter umgegangen werden soll. Diese müssen natürlich auch in der Maßnahmekonzeption berücksichtigt werden. Es handelt sich hierbei um Anweisungen, die durch die Bundesagentur für Arbeit erstellt werden.
- Familienfreundlichkeit
Träger sollen Maßnahmen familienfreundlich gestalten, etwa durch flexible Zeiten oder digitale Lernformen.
Ziel ist die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.Schlüsselworte: AZAV Familienfreundlichkeit, Vereinbarkeit Beruf Familie
- FBW-Maßnahmen
- Förderfähige Maßnahmen
Gefördert werden Weiterbildungen, Umschulungen und Aktivierungsmaßnahmen, die arbeitsmarktbezogen und zugelassen sind. Ziel ist die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit oder die Integration in den Arbeitsmarkt.
- Ganzheitliche Betreuung (§ 16k SGB II)
Maßnahmen nach § 16k SGB II dienen einer intensiven, ganzheitlichen Begleitung von Personen mit multiplen Vermittlungshemmnissen.
Beispiele: ganzheitliche Betreuung, § 16k SGB II
- Gruppenmaßnahmen
Aktivierungsmaßnahmen können, Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung müssen als Gruppenmaßnahme konzipiert werden. I.d.R. besteht die Gruppe aus 12 Teilnehmenden. Es gibt Ausnahmen. Hierzu ist eine genaue Begründung erforderlich.
- hybride Maßnahmen
Hierbei handelt es sich um eine Maßnahme, die sowohl Präsenz- als auch digitale Anteile verknüpft. Es findet ein synchroner Informationsaustausch statt. Die Maßnahme wird für die gesamte Dauer durch einen Dozent/eine Lehrkraft durchgeführt.
- Inkrafttreten von Empfehlungen
Neue Empfehlungen treten mit Veröffentlichung in Kraft.
Bei Änderungen gilt jeweils die neueste Fassung – ältere Versionen verlieren ihre Gültigkeit.Beispiele für Inkrafttreten von Empfehlungen: AZAV Inkrafttreten, Beirat Empfehlungen Gültigkeit
- internes Audit
Wie der Name es sagt, geht es hier um einen internen Prozess. Das interne Audit wird durch den QM-Berater durchgeführt. Im internen Audit werden die Abläufe im Unternehmen in Bezug auf die QM-Dokumentation / System zur Sicherung der Qualität überprüft. Das Ergebnis wird in einem Auditprotokoll und einem Auditbericht festgehalten. Pro Jahr muss mindestens ein internes Audit durchgeführt werden.
- jährliche Überprüfung
Die wirksame Anwendung des QM-Systems /System zur Sicherung der Qualität durch den Träger wird durch die Fachkundige Stelle / Zertifizierungsstelle in mindestens jährlichen Abständen überprüft.
- Kalkulation
Im Rahmen der Maßnahmenzertifizierung muss eine Kalkulation erstellt werden. Hier sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten. Die einzelnen Kostenpositionen innerhalb der Kalkulation müssen mit der Konzeption übereinstimmen. Bestandteile der Kalkulation sind die direkten Maßnahmekosten (wie z. B. die Personal-/Honorarkosten) sowie die indirekten Kosten (z. B. allgemeine Verwaltungskosten).
- Klassifizierung der Berufe
Hierbei handelt es sich um eine systematische Gruppierung der Einzelberufe, durch welche die Vielfalt der Berufe in Deutschland besser abgebildet werden sollen. Dieser Tätigkeitsschlüssel ist u .a. für die Ermittlung des BDKS relevant und muss bei der Beantragung der Maßnahmenzertifizierung auf dem Maßnahmebogen der Fachkundigen Stelle hinterlegt werden.
Es gibt verschiedene Datenbanken, wo der Schlüssel bestimmt werden kann:
- BERUFENET-Seite der Bundesagentur für Arbeit genutzt werden.
- https://www.klassifikationsserver.de/klassService/jsp/item/research.jsf
- Kompetenzfeststellung
Eine Teilqualifikation endet mit einer Prüfung. Dies kann durch eine Kompetenzfeststellung beim Träger erfolgen, der hierfür einen z. B. durch die Fachkundige Stelle bestätigten Prüfungsausschuss einrichtet. Bei Bedarf können ggf. auch Prüfungsausschüsse der Kammern genutzt werden. Dies ist individuell mit der Kammer abzustimmen.
- Kostenangemessenheit / Maßnahmekalkulation / Wirtschaftlichkeit
Kosten müssen plausibel, marktüblich und zum Erreichen des Maßnahmeziels zwingend erforderlich sein. Träger müssen eine nachvollziehbare Kalkulation vorlegen, die Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit belegt.
Beispiele: Kosten AZAV, Maßnahmekosten, Wirtschaftlichkeitsprüfung
- Kostenzustimmung
Maßnahmen, die den BDKS überschreiten, bedürfen einer gesonderten Kostenzustimmung. Bei Maßnahmen, die den BDKS bis zu 25% überschreiten, können die Fachkundigen Stellen selber entscheiden. Liegt die Überschreitung der Kosten bei mehr als 25% bedarf es der Kostenzustimmung durch den Operativen Service (OS Halle) der Agentur für Arbeit.
Neben einer plausiblen und nachvollziehbaren Kalkulation bedarf es hier einer Begründung. Bei der Begründung wird geprüft, ob diese Maßnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse verfolgt oder ob ein notwendiger überdurchschnittlicher technischer, organisatorischer oder personeller Aufwand für die Durchführung der Maßnahme vorliegt.
Für Maßnahmen, die den BDKS überschreiten, ist keine Referenzauswahl mögich!
- KursNet
Ist eine Datenbank der Bundesagentur für Arbeit. Hier können ich Arbeitslose und Arbeitssuchende zu folgenden Angeboten informieren:
- Weiterbildungsangebote (www.mein-now.de)
- Umschulungen
- Schulische Ausbildungen
- Schulabschluss nachholen
- Teilqualifikationen
- Vorbereitende Angebote
- Begleitende Hilfen
- Sprachförderung und Migration
- AVGS-Angebote
Träger sind verpflichtet, ihre Angebozte hier zu veröffentlichen.
- Kurzfragebogen
Nachdem Sie Ihr Maßnahmenzertifikat in der Hand halten, beginnt die Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit. In einem ersten Schritt müssen neben der Eintragung in KursNet die Kurzfragebögen mit den Angaben aus Ihrer Maßnahmenkonzeption ausgefüllt werden. Diese werden durch die Agentur für Arbeit zur Verfügung gestellt.
Damit Sie den Kurzfragebogen ausfüllen können, benötigen Sie den ersten potenziellen Teilnehmenden, der mit einem Bildungsgutschein / AVGS zu Ihnen kommt. Denn diese Nummer müssen Sie auf dem Kurzfragebogen eintragen und den Gutschein zusammen mit dem Kurzfragebogen an den entsprechenden Bearbeiter bei der Agentur versenden. Erst dann erhalten Sie die Maßnahmenummer von der Agentur, die dann für die nächsten Jahre deutschlandweit gültig ist.
- Lenkung
Unter Lenkung der Dokumente versteht man einen systematischen, nachvollziehbaren Prozess zur Steuerung von Dokumenten. Damit wird erreicht, dass Dokumente erstellt, geprüft, genehmigt, verteilt, aktualisiert und archiviert werden. Mit diesen Voraussetzungen wird ermöglicht, dass nur aktuelle Dokumente verwendet werden.
- Maßnahme
Eine Maßnahme ist ein einzelnes Bildungs- oder Vermittlungsangebot eines zugelassenen Trägers. Sie muss inhaltlich, personell und organisatorisch den Anforderungen der AZAV entsprechen und wirtschaftlich tragfähig sein.
- Maßnahmeerfolg
- Maßnahmekonzept / Maßnahmekonzeption
Jede Maßnahme muss ein nachvollziehbares Konzept enthalten, das z.B. das Ziele, die Zielgruppen mit den Zugangsvoraussetzungen, die Inhalte, Methoden und Evaluierung beschreibt.
- Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
Bei diesen Maßnahme werden die vorhandene berufliche Kenntnisse vertieft, erweitert oder erneuert, um die Beschäftigungsfähigkeit zu stärken und die Anpassung an den Arbeitsmarkt zu ermöglichen. Nach AZAV zertifizierte Maßnahmen können den durch den Bildungsgutschein gefördert werden.
Geregelt werden die Anforderungen im § 180 Abs. 2 Nr. 1 SGB III.
- Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung sollen den Teilnehmenden unterstützen, Vermittlungshemmnisse abzubauen oder zu verringern, damit er eine Beschäftigung finden kann. Dazu gehört:
- die Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt
- die Feststellung, Verringerung und Beseitigung von Vermittlungshemmnisse
- die Heranführung an eine selbstständige Tätigkeit bzw.
- die Stabilisierung einer Beschäftigungsaufnahme
Bei AZAV-zertifizierten Maßnahmen ist eine Förderung über einen AVGS möglich.
- Maßnahmenüberwachung / jährliche Überprüfung
Die Überwachung stellt sicher, dass zugelassene Maßnahmen dauerhaft die Qualitätsanforderungen erfüllen.
Sie erfolgt regelmäßig durch die fachkundige Stelle.Beispiele: Überwachung Maßnahmen, AZAV Maßnahmenprüfung, Überwachungsaudit
- Maßnahmenummer
Jede zugelassene Maßnahme erhält eine eindeutige Nummer. Diese wird zur Abrechnung und Nachverfolgung bei der Agentur für Arbeit verwendet. Ohne gültige Maßnahmenummer darf keine Förderung erfolgen.
Dabei ist zu beachten, dass es zwei Nummern gibt: Eine Nummer vergibt die Fachkundige Stelle (Maßnahmenummer auf dem Zertifikat). Die andere Nummer wird durch die Agentur für Arbeit vergeben.
- Maßnahmenzulassung
Damit Sie Ihre Leistungen der Agentur für Arbeit anbieten können, müssen Sie Ihre Maßnahmen zertifizieren lassen. Hierzu bedarf es einer u.a. Konzeption sowie einer dazugehörigen Kalkulation, die den Anforderungen der AZAV entspricht.
- Maßnahmenzulassung (§ 45 und § 81 SGB III)
Beschreibt die Anforderungen an Maßnahmen der Aktivierung (§ 45) und der Weiterbildung (§ 81). Unterschiede bestehen v. a. bei Zielsetzung und Dauer.
Beispiele: Maßnahmenzulassung, §45 SGB III, §81 SGB III
- Nachweise
Träger müssen die Einhaltung aller AZAV-Anforderungen dokumentieren. Dazu gehören Teilnehmerlisten, Dozentenprofile, Verträge, Wirtschaftlichkeitsberechnungen und Qualitätsberichte. Eine vollständige Dokumentation ist prüfungsrelevant.
- Präsenzmaßnahmen
Teilnehmende und Coach/Lehrpersonal befinden sich zur gleichen Zeit am gleichen Ort.
Präsenzunterricht ist weiterhin die Regel. Abweichungen (z. B. digital / hybrid) müssen didaktisch begründet werden.
- QM-Beauftragte/r
Ein QM-Beauftragter ist für alle Arbeiten, die im Bereich des QM-System / System zur Sicherung der Qualität anfallen, zuständig.
- QM-Dokumentation
Bei einer QM-Dokumentation handelt es sich um schriftliche Nachweise und Anweisungen, wie mit Verfahren und Prozessen im Unternehmen umgegangen wird.
- QM-System / Qualitätsmanagementsystem
Ein QM-System ist die Gesamtheit aller Regelungen, wie in einem Unternehmen gearbeitet wird.
- Qualifizierungschancengesetz
Das Qualifizierungschancengesetz dient der Weiterbildungsförderung von Beschäftigten in Bezug auf die Verbesserung von Qualifikationen durch Weiterbildungen.
Ziel
Strukturwandel, Digitalisierung, Fachkräftemangel – das sind schon heute große Herausforderungen für Unternehmen. Für die Zukunftsfähigkeit von Betrieben sollen die Weichen gestellt und das Potenzial von Mitarbeiter*innen an die Anforderungen von morgen angepasst und erweitert werden:
- Strukturwandel und Transformation
Anforderungen an Mitarbeiter*innen verändern sich ständig – das Wissen und die Fähigkeiten müssen mit passenden Qualifikationsangeboten ausgebaut werden - Digitalisierung
in neuen Technologien liegen viele unternehmerische Chancen und Herausforderungen – Mitarbeiter*innen müssen auf neue Aufgabengebiete vorbereitet werden - Fachkräftemangel
Wettbewerb auf qualifizierte Mitarbeiter*innen nimmt zu – geringqualifizierte Mitarbeiter*innen sollen den Bedarf an qualifizierten Fachkräften sichern
Förderung der beruflichen Weiterbildung im Überblick
- Individuelle Förderung von Beschäftigten
Die berufliche Weiterbildung einzelner Beschäftigter (können auch mehrere Beschäftigte über einen Sammelantrag sein) im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses können durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt sowie volle oder teilweise Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. - Berufliche Weiterbildung mit Qualifizierungsgeld
Alternativ zu den Zuschüssen zum Arbeitsentgelt und der Übernahme der Kosten für eine berufliche Weiterbildung können für Beschäftigten für die Dauer der beruflichen Weiterbildung ein Qualifizierungsgeld (Entgeltersatzleistung) von der Agentur für Arbeit erstattet werden. Ziel ist es, dass Beschäftigte, trotz strukturwandelbedingt veränderter Anforderungen, mittels beruflicher Weiterbildung im aktuellen Betrieb weiterbeschäftigt werden können. Ein strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf eines nicht unerheblichen Teils der Belegschaft ist daher Grundvoraussetzung für diese Leistung. Ebenso muss eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein betriebsbezogener Tarifvertrag (ausgenommen Kleinstunternehmen) über den strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf und die Inanspruchnahme des Qualifizierungsgeldes bestehen.
Anforderung an die Bildungsmaßnahme
Die Weiterbildung von Beschäftigten kann durch teilweise oder vollständige Erstattung der Lehrgangskosten sowie durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn u.a.:
- die berufliche Weiterbildung mehr als 120 Zeitstunden umfasst (muss nicht am Stück absolviert werden).
- die berufliche Weiterbildung sowie der Bildungsträger für die Förderung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – Arbeitsförderung (AZAV)zugelassen sind.
Die berufliche Weiterbildung kann flexibel an die Bedürfnisse des Betriebes angepasst und in Vollzeit oder Teilzeit oder berufsbegleitend durchgeführt werden.
- Strukturwandel und Transformation
- Qualitätssicherungssystem
Das System zur Sicherung der Qualität (SSQ) muss kontinuierliche Verbesserung, Dokumentation und Rückmeldung sicherstellen.
Beispiele: Qualitätsmanagement AZAV, QM-System
- Referenzauswahl
Auf Antrag des Trägers kann die Fachkundige Stelle eine Referenzauswahl bei der Maßnahmenprüfung durchführen. Die Referenzauswahl trifft dabei die fachkundige Stelle. Sie muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Maßnahmen des Trägers stehen. Maßnahmen, die den BDKS übersteigen, sind von der Referenzauswahl ausgenommen.
Bei einer Grundgesamtheit von insgesamt bis zu 30 zu prüfenden Maßnahmen und Maßnahmebausteinen wird eine Referenzauswahl in der Höhe von 20% gezogen (aufgerundet auf die nächst größere ganze Zahl); bei einer darüber liegenden Zahl richtet sich die Größe der Stichprobe nach der Quadratwurzel der Grundgesamtheit (aufgerundet auf die nächst größere ganze Zahl).
Bei der Auswahl ist weiterhin die Zielsetzung der Maßnahme bzw. der Wirtschaftszweig bei einer beruflichen Weiterbildung sowie die Dauer der Maßnahme zu berücksichtigen.
Wichtig: Auch wenn nur 20% durch die Fachkundige Stelle geprüft werden. Sie müssen für jede Maßnahme eine vollständige Konzeption und Kalkulation vorhalten.
- Rezertifizierung
Nach fünf Jahren muss eine erneute Trägerzulassung erfolgen. Dabei wird geprüft, ob alle Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Der Ablauf ist mit dem Erstaudit identisch.
- Sprache
Für die allgemeine Sprachausbildung ist das BAMF zuständig! Wenn in einer Maßnahme Sprachanteile enthalten sein sollen, muss dies zwingend einen beruflichen Bezug haben. Eine allgemeine berufliche Sprachausbildung gibt es bei AZAV-geförderten Maßnahmen nicht.
- System zur Sicherung der Qualität
Ein „System zur Sicherung der Qualität“ ist das von einem Bildungsträger eingesetzte organisatorische und methodische Rahmenwerk, mit dem die Qualität seiner Arbeitsmarktdienstleistungen dauerhaft gewährleistet und verbessert wird.
Es wird kein bestimmtes System vorgeschrieben. Träger können verschiedene QM-Systeme nutzen (z. B. ISO 9001, EFQM, eigene Modelle), solange sie die AZAV-Anforderungen erfüllen. Es ist somit kein bestimmtes Zertifikat, sondern eine strukturierte Vorgehensweise, mit der ein Träger nachweist, dass seine Bildungs- und Eingliederungsmaßnahmen wirksam, kundenorientiert und kontinuierlich verbessert werden.
- Teilqualifikation (TQ)
Berufsanschlussfähige Teilqualifikationen sind abgegrenzte und standarisierte Einheiten innerhalb der Gesamtstruktur eines Ausbildungberufes, deren Absolvieren den Erwerb eines Berufsabschlusses sicherstellen soll.
Dabei wird der Ausbildungberuf in fünf bis acht Teilqualifikationen mit einer Dauer zwischen zwei und sechs Monate aufgeteilt. Die Dauer aller Teilqualifikationen umfasst eine Gesamtdauer von ca. zwei Drittel der Erstausbildung.
Um es an einem Beispiel zu verdeutlichen: Der Berufskraftfahrer
Wenn ein Teilnehmender als LKW-Fahrer Güter befördern möchte, reicht es aus, wenn er aus der Gesamtausbildung des Berufskraftfahrers nur diesen Teil absolviert. Er wählt die TQ 1 - Güter befördern. - Träger
Träger sind Bildungseinrichtungen, die Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder Aktivierung anbieten. Sie müssen zuverlässig, leistungsfähig und wirtschaftlich arbeiten sowie über ein anerkanntes System zur Sicherung der Qualität verfügen.
- Trägerpflichten
Nach der Zulassung müssen Träger ihre Qualitätsziele regelmäßig überwachen, Nachweise führen und wesentliche Änderungen melden. Dazu gehören u.a. Personalwechsel, Standortänderungen oder Anpassungen des QM-Systems.
- Trägerüberwachung
Die Überwachung erfolgt in regelmäßigen Abständen durch die fachkundige Stelle.
Sie prüft die Einhaltung der Qualitätsstandards und der betrieblichen Strukturen.Beispiele: Trägerüberwachung AZAV, Überwachungsaudit Träger
- Trägerzulassung
Die Trägerzulassung bestätigt, dass ein Anbieter die Voraussetzungen nach AZAV erfüllt. Dazu zählen Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit, personelle Eignung und ein funktionierendes System zur Sicherung der Qualität. Sie ist die Grundlage für jede Maßnahmenzulassung.
Beispiele: Trägerzulassung AZAV, Voraussetzungen Träger AZAV
- Überwachungsaudit
Mindestens einmal jährlich findet ein Überwachungsaudit statt. Dabei prüft die fachkundige Stelle die fortlaufende Erfüllung der AZAV-Anforderungen. Abweichungen müssen zeitnah behoben und dokumentiert werden.
- Umsetzungshinweise
Die Bundesagentur für Arbeit kann den Fachkundigen Stellen Umsetzungshinweise zur Verfügung stellen, die diese im Zuge der Zulassung berücksichtigen. Dieses soll ein einheitliches Vorgehen bei der Prüfung von Maßnahmezulassungen nach dem fünften Kapitel des Sozialgesetzbuch Drittes Buch (GSB III) durch die Fachkundigen Stellen gewährleisten.
Sie werden durch die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht.
- Verlängerung der Zulassung
Die Verlängerung erfolgt über ein Wiederholungsaudit (Rezertifizierung). Sie muss rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit beantragt werden. Erfolgt keine Verlängerung, erlischt die Zulassung automatisch.
- Voraussetzungen für Träger
Erforderlich sind fachlich qualifiziertes Personal, ein funktionierendes SSQ , wirtschaftliche Stabilität und eine klare Organisationsstruktur. Zudem muss der Träger zuverlässig und rechtstreu sein.
- WeGebAU
- Weiterbildung von beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Eine berufliche Weiterbildung können auch beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ganz oder teilweise gefördert erhalten.
Unter den allgemeinen Voraussetzungen des § 81 SGB III können beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von Arbeitslosigkeit bedroht sind, eine berufliche Weiterbildung gefördert erhalten, wenn hierdurch die Arbeitslosigkeit abgewendet werden kann. Auch beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss können nach § 81 SGB III zum Nachholen eines Berufsabschlusses durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden.
Arbeitgeber können für die Zeiten der Freistellung für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung von beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit einer Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses anerkannt ist, während der Weiterbildung fortgezahltes Arbeitsentgelt bezuschusst erhalten (§ 82 Abs. 3 SGB III). Die Fördermöglichkeit besteht unabhängig von der Unternehmensgröße. (siehe Qualifizierungschancengesetz)
- Wirtschaftlichkeit
Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich, wenn sie mit angemessenem Aufwand durchgeführt werden kann. Der Nachweis erfolgt über Kalkulationen, die zeigen, dass Kosten und Nutzen in einem vertretbaren Verhältnis stehen.
Beispiele: Wirtschaftlichkeit AZAV, Maßnahme Kalkulation, AZAV Kostenprüfung
- Zertifizierung
Die Zertifizierung ist das formale Verfahren, in dem eine fachkundige Stelle bestätigt, dass ein Träger oder eine Maßnahme die AZAV-Anforderungen erfüllt. Nach erfolgreicher Prüfung wird ein Zertifikat ausgestellt.
- Zertifizierungsstelle
Bei einer akkreditierten Zertifizierungsstelle handelt es sich um ein Unternehmen, welches durch das Zulassungsverfahren der DAkkS akkreditiert wurde.
- Zulassungsentscheidung
Die fachkundige Stelle entscheidet auf Grundlage der eingereichten Unterlagen und der Audit-Ergebnisse.
Bei positiver Entscheidung wird ein Zertifikat mit Gültigkeitsdauer ausgestellt.Beispiele: AZAV Zulassungsentscheidung, Zertifikat AZAV, fachkundige Stelle Entscheidung
