Mit der jüngsten Empfehlung des BeiratesDie Empfehlungen des Beirates dienen der einheitlichen Auslegung der AZAV.
Sie sind rechtlich nicht bindend, werden jedoch in der Praxis als verbindlicher Standard anerkannt. Schlüsselworte: AZAV Empfehlungen, Beirat AZAV Empfehlungen, SGB III §182 Mehr bei der Agentur für Arbeit wurde eine klare Definition der verschiedenen Maßnahmenformen – auch in Abgrenzung zum Fernunterricht – vorgenommen. Demnach sind folgende Varianten möglich:
Sie sind rechtlich nicht bindend, werden jedoch in der Praxis als verbindlicher Standard anerkannt. Schlüsselworte: AZAV Empfehlungen, Beirat AZAV Empfehlungen, SGB III §182 Mehr bei der Agentur für Arbeit wurde eine klare Definition der verschiedenen Maßnahmenformen – auch in Abgrenzung zum Fernunterricht – vorgenommen. Demnach sind folgende Varianten möglich:
PräsenzmaßnahmenTeilnehmende und Coach/Lehrpersonal befinden sich zur gleichen Zeit am gleichen Ort. Präsenzunterricht ist weiterhin die Regel. Abweichungen (z. B. digital / hybrid) müssen didaktisch begründet werden. Mehr:
Teilnehmende und Dozenten/Coaches befinden sich zur gleichen Zeit am gleichen Ort
Digitale (virtuelle) Maßnahmen:
ausschließlich digitale Form – Teilnehmende und Dozenten/Coaches kommen nicht an einem Ort physisch zusammen, jedoch „treffen“ sie sich zur gleichen Zeit in einem virtuellen Raum, so dass ein synchroner Informationsaustausch möglich ist
hybride MaßnahmenHierbei handelt es sich um eine Maßnahme, die sowohl Präsenz- als auch digitale Anteile verknüpft. Es findet ein synchroner Informationsaustausch statt. Die Maßnahme wird für die gesamte Dauer durch einen Dozent/eine Lehrkraft durchgeführt. Mehr:
Kombination aus der Präsenz- und digitaler MaßnahmeEine Maßnahme ist ein einzelnes Bildungs- oder Vermittlungsangebot eines zugelassenen Trägers. Sie muss inhaltlich, personell und organisatorisch den Anforderungen der AZAV entsprechen und wirtschaftlich tragfähig sein. Mehr – auch hier findet ein synchroner Datenaustausch statt, der Dozent/Coach ist während der gesamten Dauer präsent
Fernunterricht nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG):
Lehrende und der Lernende sind ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt und der Lehrende oder sein Beauftragter überwacht den Lernerfolg; ein asynchrones Lernen ist möglich, jedoch ist diese Form des Unterrichts durch die staatliche Zulassungsstelle für Fernunterricht (ZFU) zulassungspflichtig


