Arbeit-von-Morgen-Gesetz

Das Arbeit-von-Morgen-Gesetz: Nützt es Ihnen als Bildungsträger?

Das Arbeit-von-morgen-Gesetz ist die Weiterentwicklung des Qualifizierungschancengesetz (WeGebAU) und dient der Weiterbildungsförderung von Beschäftigten in Bezug auf die Verbesserung von Qualifikationen durch Weiterbildungen.

Ziel

Strukturwandel, Digitalisierung, Fachkräftemangel – das sind schon heute große Herausforderungen für Unternehmen. Für die Zukunftsfähigkeit von Betrieben sollen die Weichen gestellt und das Potenzial von Mitarbeiter*innen an die Anforderungen von morgen angepasst und erweitert werden:

  • Strukturwandel und Transformation
    Anforderungen an Mitarbeiter*innen verändern sich ständig – das Wissen und die Fähigkeiten müssen mit passenden Qualifikationsangeboten ausgebaut werden
  • Digitalisierung
    in neuen Technologien liegen viele unternehmerische Chancen und Herausforderungen – Mitarbeiter*innen müssen auf neue Aufgabengebiete vorbereitet werden
  • Fachkräftemangel
    Wettbewerb auf qualifizierte Mitarbeiter*innen nimmt zu – geringqualifizierte Mitarbeiter*innen sollen den Bedarf an qualifizierten Fachkräften sichern

Förderfähiger Personenkreis sowie Voraussetzungen

Folgende Personen können gefördert werden:

  • geringqualifizierte Beschäftigte mit Ziel, den Berufsabschluss direkt oder schrittweise zu erwerben
  • alle Beschäftigten, die mit der Fortbildung Fertigkeiten, Wissen oder Fähigkeiten erwerben sollen, die über arbeitsplatzbezogene Weiterbildungen hinausgehen
  • Beschäftigte, deren Arbeitsplätze direkt von der digitalen Transformation betroffen sind

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • der Erwerb des Berufsabschlusses liegt in der Regel mindestens vier Jahre zurück*
  • der Arbeitnehmer hat in den letzten vier Jahren vor Antragsstellung nicht an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilgenommen*

* ausgenommen hiervon sind Arbeitnehmer*innen, wenn sie einem Betrieb weniger als 250 Beschäftigten angehören und soweit sie nach dem 31.12.2020 mit der Teilnahme beginnen, das 45. Lebensjahr vollendet haben oder schwerbehindert im Sinne des §2 Absatz 2 des Neunten Buches sind

Anforderung an die Bildungsmaßnahme

Die Weiterbildung von Beschäftigten kann durch teilweise oder vollständige Erstattung der Lehrgangskosten sowie durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn:

  • mit der Maßnahme Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristigen Anpassungsfortbildung hinausgehen,
  • die Maßnahme mehr als 120 Stunden umfasst (vorher mehr als 160 Stunden),
  • der Bildungsträger und die jeweilige Weiterbildungsmaßnahme für die Förderung nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung – Arbeitsförderung (AZAV) zugelassen sind,
  • die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem die Beschäftigt*innen angehören bzw. durch einen zugelassenen Träger in einer Ausbildungsstätte des Unternehmens durchgeführt wird,
  • die Maßnahme in Vollzeit, Teilzeit oder berufsbegleitend durchgeführt wird.

Förderfähige Weiterbildungen

Die Weiterbildungen müssen den Beschäftigten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verwertbare Kenntnisse vermitteln (keine Förderung von betriebsspezifischen, arbeitsplatzbezogenen oder firmeninternen Qualifizierungen).

Gefördert werden

  • Berufsabschlüsse/Umschulungen (betrieblich und überbetrieblich)
  • berufsanschlussfähige Teilqualifikationen
  • Vorbereitung auf Externenprüfung zur Nachholung eines Berufsabschlusses
  • Weiterbildungen mit mehr als 120 Stunden Umfang

Nicht förderfähig sind:

  • Weiterbildungen, die bundes- oder landesrechtlich vorgeschrieben sind, z. B. Sicherheitsschulungen, Ersthelferschulungen, Hygieneschulungen
  • Aufstiegsfortbildungen (z. B. Weiterbildungen zum Meister, Techniker, Fachwirt)
  • betriebsspezifische, ausschließlich arbeitsplatzbezogene oder firmeninterne Schulungen z. B. zur zwingenden Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes

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Andreas und Anett Nowottny

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